RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Verhängung einer primären Arreststrafe wegen Übertretung der StVO ohne Anführung des § 100 Abs 1 StVO im Spruch des Straferkenntnisses als angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44 a lit c VStG belastet den Ausspruch der verhängten Strafe und damit auch die Kostenvorschreibung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Zitierung der zutreffenden, bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verhängten Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung. Dieses Recht wird durch die Anführung einer unrichtigen oder die Unterlassung der Anführung einer maßgeblichen Bestimmung verletzt. (Hinweis auf E vom 28.11.1980, 0429/80)

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020051.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten