RS Vwgh 1987/5/25 86/15/0046

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §1346;
ABGB §1405;
StruktVG 1969 §13 Abs5;

Rechtssatz

Die Übernahme einer Bürgschaft stellt jenen Fall eines sogenannten Interzessionsgeschäftes dar, für welchen das Einstehen für eine fremde Schuld (bei Aufrechtbleiben der besicherten Verbindlichkeit) essentiel ist und unterscheidet sich solcherart von jenen Interzessionsgeschäften, die § 13 Abs 5 StruktVG als "Schuldnerwechsel" im Auge hat, nämlich von sogenannten befreienden Schuldübernahmen (Expromissionen gemäß § 1405 ABGB) oder gänzlichen Vertragsübernahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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