RS Vwgh 1987/6/5 85/18/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
VStG §46 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0036 E 14. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den VwGH) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde ist einer nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 82/01/0056)

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180149.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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