RS Vwgh 1987/7/1 85/01/0061

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

ArbVG §120 Abs1;
ArbVG §121 Z3;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die wegen Übertretung des § 74 Abs 2 Z 1 LMG verhängte Geldstrafe von dritter Stelle bezahlt worden ist, so ändert dies nichts an der Richtigkeit des Vorwurfes der rechtswidrigen und schuldhaften Inverkehrbringung wertgeminderter Lebensmittel. Wurde diese Verfehlung in einem Verfahren betreffend Zustimmung zur Kündigung in der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Dienstnehmers - wenn auch nur implizit - mit berücksichtigt, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010061.X01

Im RIS seit

01.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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