RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0160

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 bedarf. Es handelt sich hiebei um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist (Hinweis E 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160160.X05

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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