RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0032

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §46 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung dahin, die Übertretung einer im Ortsgebiet verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei nach § 20 Abs 2 StVO zu bestrafen, ist nicht auf Autobahnen anzuwenden. Da der Begriff des Ortgebietes im § 2 Abs 1 Z 15 StVO mit dem Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" umschrieben ist und da diese Zeichen auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtstraße, nicht angebracht werden dürfen, liegt eine Autobahn bis zum Ende einer Ausfahrtsstraße nicht im Ortsgebiet im Sinne der StVO; daher sind Überschreitungen einer mit 50 km/h verordneten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO zu ahnden.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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