RS Vwgh 1987/9/11 85/18/0064

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs4 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 4 lit c KFG 1967 ist die Verwendung von Fernlicht "auf Freilandstraßen". Aus der Tatortbezeichnung "im Gemeindegebiet" lässt sich nicht erkennen, ob die Verwaltungsübertretung auf einer "Freilandstraße" oder im Ortsgebiet begangen worden ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180064.X03

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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