RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 2 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle, die sich auf Reinhaltungsvorkehrungen, also auf Maßnahmen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern sollen, bezieht, ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr des Eintritts solcher vorzubeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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