RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0065

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §7 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0101 E 22. November 1985 RS 7

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Die Formulierung: "Er ist nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er ohne zwingenden Grund den zweiten Fahrstreifen benützte" entspricht dieser Anforderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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