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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1;Rechtssatz
Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X04Im RIS seit
22.10.2001