RS Vwgh 1987/9/29 86/14/0058

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §131 Abs1;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §9;

Rechtssatz

Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X04

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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