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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch der Begriff der "Spur" im Gesetz nicht verwendet wird, so entspricht er dem Sprachgebrauch und kann von den Verwaltungsstrafbehörden verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020030.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011