RS Vwgh 1987/10/20 87/11/0053

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Auch wenn auf Grund des Mandatsbescheides und des Umstandes, dass der Vorstellung gem § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen sind, ist eine Aussetzung nach § 38 AVG zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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