RS Vwgh 1987/10/27 87/11/0100

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0262 E 9. April 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck wie im § 75 Abs 1 KFG 1967 kann auch die nach § 74 Abs 2 KFG 1967 maßgebend Einleitung eines "neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Entziehung gem § 73" nur dann als zulässig angesehen werden, wenn (begründete) Bedenken in der Richtung bestanden haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung weiterhin, d.h. auch noch nach Ablauf der im Rahmen der vorübergehenden Entziehung festgesetzten Zeit, nicht gegeben sind (Hinweis E 20.11.1981, 81/02/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110100.X03

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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