RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0013

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §18 Abs3 litb;

Rechtssatz

Bei der Berechnung der elfstündigen Ruhezeit ist die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Bahnhof im Dienstort ebenso wenig zu berücksichtigen, wie im Anwendungsbereich des § 22 Abs 3 RGV und § 34 Abs 4 RGV die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Bahnhof im Dienstort (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120013.X02

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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