RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0013

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §18 Abs3 litb;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Ruhezeit gemäß § 18 Abs 3 lit b RGV ist in gleicher Weise wie bei den Bestimmungen des § 22 Abs 3 RGV und § 34 Abs 4 RGV vorzugehen (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0040). Es hat lediglich an die Stelle des Bahnhofes im Wohnort der Bahnhof im Dienstort zu treten, da die Bestimmung Dienstreisen betrifft und Dienstreisen grundsätzlich vom Dienstort und nicht vom Wohnort des Beamten aus zu beurteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120013.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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