RS Vwgh 1987/11/19 87/08/0251

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §16;
KJBG 1948 §18 Abs3;
KJBG 1948 §19 Abs2;
VStG §21;

Rechtssatz

Die Begründung des Mitbeteiligten, die Arbeitsleistung der Jugendlichen dringend benötigt zu haben, weil erfahrungsgemäß am Abend eine höhere Gästefrequenz bestehe, geht fehl, weil es dann eben Sache des Mitbeteiligten gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfahrungsgemäß bestehende, somit entgegen den Ausführungen in den Gegenschriften nicht unvorhersehbar gewesene höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen zu bewältigen (Hinweis auf E 27.2.1986, 86/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080251.X02

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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