RS Vwgh 1987/11/19 86/08/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1987
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1958 §1 Abs1 lita;
AlVG 1958 §58;
ASVG §411;
ASVG §413 Abs2;
ASVG §415;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GmbHG §6;
GmbHG §6a;
StruktVG 1969 §8;

Rechtssatz

Weder die GmbH (auf die der Betrieb einer OHG im Wege eines Sacheinlagenvertrages nach dem StruktVG als Einzelrechtsnachfolgerin übergegangen ist) noch die (ehemaligen) Gesellschafter der OHG haben mangels Parteistellung gegen einen Einspruchsbescheid, mit dem ein Bescheid des Versicherungsträgers über eine vor der Betriebsnachfolge bestandene Versicherungspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zur OHG nach § 66 Abs 2 AVG 1950 aufgehoben wurde, ein Berufungsrecht; dies auch dann nicht, wenn die OHG im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides nicht mehr existiert.

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080150.X02

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten