RS Vwgh 1987/11/23 87/10/0130

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
ForstG 1975 §174;
VStG §24;

Rechtssatz

Weder das VStG noch das ForstG verpflichten die Behörde, die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Äußerung des Beschuldigten zum Gegenstand weiterer Ermittlungsschritte, wie etwa einer Verhandlung oder eines Ortsaugenscheines, zu machen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinParteiengehörVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X01

Im RIS seit

23.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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