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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/14/0006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0089 E 22. März 1983 RS 1Stammrechtssatz
Ist die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft an sogenannten Stammsitzliegenschaften gebunden, dann handelt es sich hiebei um ein mit Grundbesitz verbundenes Recht iSd § 11 Abs 1 BewG, das gemäß § 32 Abs 4 BewG bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen ist. Es ist sohin wertmäßig bei der Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140005.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008