RS Vwgh 1987/11/24 86/14/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1987
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §7 Abs1 Z2;
UStG 1972 §7 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 7 Abs 2 UStG 1972 sind auch Postaufgabebescheinigungen Ausfuhrnachweise. Besondere Anforderungen an die Postaufgabebescheinigungen stellt das Umsatzsteuergesetz nicht. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er, wenn er schlechthin nur an den Begriff der Postaufgabebescheinigung anknüpft, Wertangaben eine Bedeutung beimißt, die nach den postrechtlichen Vorschriften nicht (in tatsächlicher Höhe) gemacht werden müssen oder gar nicht gemacht werden dürfen. Dazu kommt, daß Wertgegenstände auch in Einschreibbriefen aufgegeben werden dürfen und dann jede Wertangabe unterbleibt, ohne daß dem Aufgabeschein die Eigenschaft einer Postaufgabebescheinigung iSd § 7 Abs 2 UStG 1972 abgesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X15

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten