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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Durch Verwaltungsübertretungen nach den §§ 7 Abs 1, 9 Abs 1 und 11 Abs 1 StVO wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; ein Kraftfahrzeuglenker, der diese Vorschriften übertritt, gefährdet die Sicherheit der von ihm beförderten Personen. (Hinweis auf E vom 22.11.1984, 84/16/0046)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030077.X04Im RIS seit
07.12.2005