RS Vwgh 1988/1/14 86/08/0073

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §37 Abs1;
MSchG 1979 §7 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann keine Rede sein, wenn eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 des MutterschutzG 1979, BGBl 221, idF des BG BGBl 1984/213, ohne eigenen Vorteil begangen wurde (hier: Beschäftigung der werdenden Mutter am gesetzlichen Feiertag - 8.Dezember), nur auf Grund des Wunsches der werdenden Mutter nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080073.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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