RS Vwgh 1988/1/25 87/10/0077

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §24 Abs1;
VStG §48 Abs2;
ZustG §21 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 8

Stammrechtssatz

Über den Fall des § 24 Abs 1 AVG hinaus hat die Zustellung zu eigenen Handen einer schriftlichen Ausfertigung dann stattzufinden, wenn dies auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl etwa § 19 Abs 3 AVG) angeordnet wird. Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 24 Abs 1 AVG vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X01

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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