RS Vwgh 1988/1/27 87/01/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §78 Abs3;
GebG 1957;
LGdVwAbgG Stmk 1968 §1 Abs1;
LVwAbgV Stmk 1982 TP28a Abs1 lita idF 1986/058;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0234 E 16. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, der Bf sei nach dem GebG 1957 für die Aufstellung eines Geldspielautomaten von der Entrichtung von Gebühren befreit, geht ins Leere, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war und dieses Gesetz in keiner Wechselbeziehung zum Stmk Landes- und GemeindeverwaltungsabgabenG 1968 steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010330.X02

Im RIS seit

27.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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