RS Vwgh 1988/2/16 86/04/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §34 Abs1 Z6;
GewO 1973 §34 Abs1 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des § 29 GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Z 6 und 9 des § 34 Abs 1 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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