RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0036

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1096;
ABGB §1100;
BAO §21;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs4;
MietenG impl;
MRG impl;

Rechtssatz

Bei hohen, vom Bestandnehmer zu tragenden Investitionen kann auch zwischen Fremden vereinbart werden, daß der Mietzins erst zu bezahlen ist, sobald dem Bestandnehmer die tatsächliche Nutzung des Bestandobjektes möglich ist. Auch die Vereinbarung, daß erst ab diesem Zeitpunkt die Wertsicherung des Mietzinses einsetzt, erscheint sachlich begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140036.X05

Im RIS seit

16.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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