TE Vwgh Beschluss 2008/4/10 2007/01/0047

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B R zuletzt in K, geboren 1980, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Dezember 2006, Zl. 250.557/9-I/02/06, betreffend § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem in seinem Spruchpunkt II. angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen die in seiner Asylangelegenheit ergangene erstinstanzliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. November 2007 eine an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gerichtete Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2007, wonach er beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren und sein Asylbegehren "hiermit" zurückziehe.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2007 erklärte der Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2007, er habe zwar verifizieren können, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen habe und in sein Heimatland zurückkehren wolle. Ob er dieses Vorhaben bereits umgesetzt habe, sei jedoch nicht zu eruieren gewesen. Bis zur Ausreise sei der bekämpfte Ausweisungsbefehl aber noch aufrecht, weshalb der Beschwerdeführervertreter im Zweifel davon ausgehe, dass eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 leitete die belangte Behörde eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, aber der belangten Behörde gefaxte Eingabe des Rechtsanwaltes Dr. Habersack vom 15. Jänner 2008 weiter, in der dieser mitteilte, sein Mandant (der Beschwerdeführer) sei am 11. November 2007 tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt.

Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführervertreter Mag. Bürstmayr über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2008 keine Stellung.

Aufgrund dessen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet tatsächlich verlassen und in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Durch die vorangegangene Erklärung vom 29. Oktober 2007 und die anschließende Ausreise hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht.

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 VwGG zu unterbleiben.

Wien, am 10. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007010047.X00

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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