RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1988
beobachten
merken

Index

Wohnungswesen
21/04 Genossenschaftsrecht

Norm

GenG 1873 §31 idF 1982/371
GenG 1873 §33 idF 1982/371

Rechtssatz

Bei einer Doppelvertretung bzw. der persönlichen Anwesenheit einer Person neben dem Vollmachtsträger sind die Stimmen nicht doppelt zu zählen. (hier: Beschlussfassung der Generalversammlung einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft), wozu sie zweifellos unzuständig ist, selbst wenn aber eine Doppelzählung bei "mehreren Genossenschaftern" (schließlich waren 91 Mitglieder anwesend) erfolgt sein sollte, kann dies an dem Wahlergebnis - das Protokoll wies eine Mehrheit von mehr als 250 Stimmen gegen den Vorschlag des Vorstandes und keine Gegenstimmen gegen die als gewählt ausgewiesenen neuen Mitglieder des Aufsichtsrates aus - nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X07

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten