RS Vwgh 1988/3/14 86/12/0080

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §31 Abs2;

Rechtssatz

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob einem Beamten, der aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes verlegt, die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz gewährt werden oder nicht, wobei der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum auch die Gewährung einer Teilvergütung einschließt. Die Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens hat jedoch zur Voraussetzung, dass an der Räumung der bisherigen Wohnung des Beamten ein dienstliches Interesse besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120080.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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