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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §31 Abs2;Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob einem Beamten, der aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes verlegt, die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz gewährt werden oder nicht, wobei der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum auch die Gewährung einer Teilvergütung einschließt. Die Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens hat jedoch zur Voraussetzung, dass an der Räumung der bisherigen Wohnung des Beamten ein dienstliches Interesse besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120080.X01Im RIS seit
22.09.2006