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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es liegt im Wesen eines Betriebes einer U-Bahn, dass diese und damit auch die dem Verkehr der U-Bahn dienende Tunnelröhre, deren Benützung dem Eisenbahnunternehmen im Wege der Enteignung durch Begründung einer Dienstbarkeit eingeräumt wird, vornehmlich der Beförderung Dritter dient. Mit einer Enteignung, die ja nur erfolgen darf, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert, ist in diesem Fall zwangsläufig die Benützung durch einen unbestimmten Personenkreis, nämlich der Öffentlichkeit, verbunden. Eine Ermächtigung des Eisenbahnunternehmens zur Benützung der Tunnelröhre durch dritte Personen braucht daher im Enteignungsbescheid nicht ausdrücklich angeführt zu werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X06Im RIS seit
22.11.2005