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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §1;Rechtssatz
Es bleibt dem Eisenbahnunternehmen überlassen, ob es die erforderlichen Baumaßnahmen selbst oder durch von ihm ermächtigte dritte Personen durchführt. Die ermächtigte dritte Person übt die dem Eisenbahnunternehmen eingeräumten Rechte in dessen Auftrag, somit für das Eisenbahnunternehmen und nicht eigenmächtig als übertragene Rechte aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X07Im RIS seit
22.11.2005