RS Vwgh Erkenntnis 1988/3/24 87/09/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Stammrechtssatz

Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz daher funktionell unzuständig. Ein Trotzdem erlassender (2.) Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. (Hinweis auf Hellbling, komm. z. d. Verwaltungsverfahrensgesetzen I 97; Antoniolli Allg Verwaltungsrecht 145; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 29, 25, Hinweis auf VfGH 19.12.1972, VfSlg 6957).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensbestimmungen

Im RIS seit

10.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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