RS Vwgh 1988/3/28 87/10/0140

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Veröffentlicht am 28.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs4;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des forstrechtlichen Verfahrens ein Antrag auf Rodungsbewilligung, der ursprünglich keine ausdrückliche Einschränkung auf eine Befristung enthalten hat, so stellt sich im Devolutionsverfahren die nachträgliche partielle Ausdehnung des Antrages auf Rodungsbewilligung auf einen unbestimmten Zeitraum lediglich als Begehren dar, teilweise von der Nebenbestimmung des § 18 Abs 4 ForstG auf Befristung abzusehen. Bei der vorgenommenen Änderung handelt es sich um keinen selbstständigen Antrag, sondern es liegt ein einheitlicher Antrag auf Rodungsbewilligung für die ursprüngliche Fläche vor. Das Rodungsvorhaben ist nicht als eine andere Sache zu beurteilen (hier: Sondermülldeponie).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100140.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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