TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/24 2005/07/0133

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Juli 2005, Zl. Senat-AM-04-0147, bettreffend Übertretung nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (kurz: BH) vom 23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 aufgetragen, in spätestens zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T., gelagerten Abfälle nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Abfälle:

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ölverunreinigte Kfz-Kleinteile, die nicht witterungsgeschützt in zwei Gitterboxen gelagert werden,

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nicht abgedeckte Müllcontainer, befüllt mit ölverunreinigten Motor- und Getriebebestandteilen sowie Kfz-Kleinteilen

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Zählerkasten und Kabelabfälle

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Metallspäne im Ausmaß von rd. 2 m3, die die Schotterstellfläche im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. 2882/1, KG T., verunreinigen,

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ein aus restmüllverunreinigtem Schottermaterial im Gesamtausmaß von 20 m3 hergestellter Erdwall, situiert im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 2882/1, KG T., angrenzend zur Materialgewinnung der Firma A.,

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leere Metallfässer nordöstlich der bestehenden Betriebshalle,

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Ölkontaminierungen von rund 50 m2, bedingt durch den Austritt von Mineralölprodukten, im Bereich der Halleneinfahrt (sowohl der betonierte Vorplatz als auch die anschließende Schotterfläche),

-

ein Metallfass inkl. witterungsgeschützter, ölverunreinigter Kfz-Teile seitlich der Halleneinfahrt.

Die Entsorgungsnachweise eines befugten Unternehmens sind unverzüglich und unaufgefordert, spätestens in zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der BH vorzulegen.

Das Sammeln und die Lagerung von Abfällen auf den Freiflächen des Grundstücks Nr. 2882/1, KG T., wird mit sofortiger Wirkung untersagt.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu, d.h. der Bescheid kann trotz einer Berufung vollstreckt werden.

In einer Anzeige der BH vom 11. Mai 2004 wurde u. a. festgehalten, es würden der beigelegte Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 4. Mai 2004 und die ebenfalls beiliegenden Fotos belegen, dass dem Auftrag nicht entsprochen worden sei.

Mit Straferkenntnis der BH vom 28. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person den gemäß § 73 AWG 2002 erteilten Auftrag der BH vom 23. Februar 2004 nicht erfüllt.

Nach diesem Bescheid habe sie spätestens zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides folgende auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T., (Tatort) gelagerten Abfälle nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen:

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ölverunreinigte Kfz-Kleinteile, die nicht witterungsgeschützt in zwei Gitterboxen gelagert werden,

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nicht abgedeckte Müllcontainer, befüllt mit ölverunreinigten Motor- und Getriebebestandteilen sowie Kfz-Kleinteilen

-

Zählerkasten und Kabelabfälle

-

Metallspäne im Ausmaß von rd. 2 m3, die die Schotterstellfläche im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. 2882/1, KG T., verunreinigen,

-

ein aus restmüllverunreinigtem Schottermaterial im Gesamtausmaß von 20 m3 hergestellter Erdwall, situiert im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 2882/1, KG T., angrenzend zur Materialgewinnung der Firma A.,

-

leere Metallfässer nordöstlich der bestehenden Betriebshalle,

-

Ölkontaminierungen von rund 50 m2, bedingt durch den Austritt von Mineralölprodukten, im Bereich der Halleneinfahrt (sowohl der betonierte Vorplatz als auch die anschließende Schotterfläche),

-

ein Metallfass inkl. witterungsgeschützter, ölverunreinigter Kfz-Teile seitlich der Halleneinfahrt.

Der Auftrag sei bei dem angeführten Grundstück vom 16. März 2004 (zwei Wochen nach Zustellung am 2. März 2004) bis zum 5. Mai 2004 (Tatzeitraum) nicht befolgt worden, weil sämtliche der angeführten Abfälle sowie der im Auftrag angeführte restmüllverunreinigte Erdwall zur Schottergrube der Fa. A. sowie das ölkontaminierte Schottermaterial im Bereich der Halleneinfahrt nicht entfernt worden seien. Bei Überprüfungen am 8. April 2004, 29. April 2004 und 5. Mai 2004 seien die auf beiliegenden Fotos ersichtlichen Abfalllagerungen und Bodenverunreinigungen vorhanden gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe daher eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 i.V.m. § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 und dem Bescheid der BH vom 23. Februar 2004 zu verantworten, weshalb über sie gemäß § 79 Abs. 2 letzter Absatz zweiter Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2005 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Tatzeitraum mit "17.3.2004 bis 5.5.2004" sowie die Strafe mit EUR 2.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) neu bestimmt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, unbestritten sei die Erlassung des mit 17. November 2003 datierten Mandatsbescheides, weiters das aufgrund einer Vorstellung gegen diesen Bescheid durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die Erlassung des mit 23. Februar 2004 datierten Bescheides. Ebenso unbestritten seien die Zeitpunkte der Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht.

Hinsichtlich der Frage, welche Abfälle zu den Überprüfungszeitpunkten festgestellt worden seien, stütze die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Ing. S. (technische Gewässeraufsicht). Dessen Aussage sei nicht nur schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig, sondern darüber hinaus habe dieser Zeuge auch die Situation zu den Überprüfungszeitpunkten in ausführlicher Weise fotografisch dokumentiert und es habe sich auch die belangte Behörde von diesen Bildern einen Eindruck verschaffen können.

Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass im Berufungsschriftsatz die Behauptung aufgestellt werde, die genannten Materialien seien nicht mehr im genannten Bereich.

Auch könnten an diesen Feststellungen weder die Aussage des Zeugen J. K. sen., noch die vorgelegten Rechnungen über die Entsorgung von Abfällen etwas ändern. Aus den Kopien von Rechnungen der N. GmbH sei lediglich die Entsorgung von "Betriebsabfall" in konkret angeführten Mengen zu bestimmten Zeitpunkten von Jänner 2004 bis Juni 2004 abzuleiten. Um welche Abfälle es sich dabei konkret gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Entscheidend sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aber viel mehr, ob die im behördlichen Auftrag erwähnten Materialien und Gegenstände zur Gänze entfernt worden seien. Dass dem nicht so gewesen sei, liege aufgrund der Zeugenaussage Ing. S. sowie der Fotodokumentation auf der Hand.

Es sei daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass laut Berufungsschriftsatz eine rechtsgültige Feststellung, wonach unzulässige Materialien gelagert worden seien oder es zu einer Verunreinigung gekommen sei, nicht vorliege. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei der Eintritt einer Verunreinigung nicht erforderlich. Zur Frage, ob unzulässige Materialien gelagert worden seien, sei darauf zu verweisen, dass dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die Frage, ob einem behördlichen Auftrag fristgerecht entsprochen worden sei. Auch der Umstand, dass der behördliche Auftrag noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, könne daran nichts ändern. Schließlich sei in diesem Bescheid einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, sodass der Bescheid trotz fehlender Rechtskraft vollstreckbar und daher zu befolgen gewesen sei.

Ob die Abfälle in Containern gelagert worden seien oder nicht, sei irrelevant. Entscheidend sei - wie bereits ausgeführt - lediglich die Frage, ob dem behördlichen Auftrag entsprochen worden sei.

Warum - wie in der Berufung ausgeführt werde - Tatort, Tatzeit und Tatvorwurf nicht ausreichend präzisiert sein sollten, bleibe im Dunklen.

Hinsichtlich des Bestreitens der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und des Hinweises, dass der zuständige Verantwortliche L. F. gewerberechtlicher Geschäftsführer sei, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere gehe. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für Übertretungen nach dem AWG 2002 sei grundsätzlich der handelsrechtliche Geschäftsführer, sofern nicht für bestimmte Deliktsbereiche ein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt sei (was im gegenständlichen Fall nicht vorliege).

Der Hinweis, wonach die behördlichen Aufträge nicht auf das AWG 2002, sondern auf das WRG 1959 gestützt hätten werden müssen, sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls irrelevant. Die belangte Behörde habe im Verwaltungsstrafverfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen habe und wenn ja, ob auch ein Verschulden vorliege. Ob die der Bestrafung zugrunde liegenden behördlichen Aufträge rechtens seien, müsse im administrativen Verfahren überprüft werden. Zum Hinweis, wonach die Erfüllungsfristen zu kurz bemessen gewesen seien, sei darauf zu verweisen, dass für die belangte Behörde dahingehend Anhaltspunkte nicht erkennbar seien.

Abschließend sei noch gerügt worden, dass nicht klargestellt sei, welche Gegenstände und welche Mengen zu entfernen seien, und dass jeweils verschiedene Situationen einzelnen Nachprüfungen zu Grunde gelegt worden seien. Hier sei abermals darauf zu verweisen, dass die Menge der zu entfernenden Gegenstände für das Strafverfahren nicht von Bedeutung sei. Um welche Gegenstände es sich bei den behördlichen Aufträgen handle, sei ausreichend präzisiert. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht genüge es daher, wenn nicht sämtliche (unabhängig von der Zahl) im Auftrag erwähnte Gegenstände entfernt worden seien.

Die Behauptung, dass die betreffenden Gegenstände nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden, sei für das gegenständliche Verfahren abermals nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin sei mit den behördlichen Aufträgen zur Entfernung der genannten Gegenstände verpflichtet worden. Ob die Beschwerdeführerin die rechtmäßige Adresssatin dieser Aufträge sei, müsse ebenfalls im Administrativverfahren überprüft werden.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei somit erfüllt. Hinweise, die zu einer Exkulpierung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG führen würden, lägen nicht vor. In diesem Zusammenhang sei abermals darauf zu verweisen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die gesetzten Erfüllungsfristen als nicht zu kurz erschienen. Schließlich seien derartige Erfüllungsfristen nicht danach zu bemessen, dass der Verpflichtete durch gelegentliche Arbeiten zu einer Bescheiderfüllung kommen könne, sondern es habe ein Verpflichteter nach § 73 AWG 2002 alles daran zu setzen, so rasch wie möglich sämtliche erwähnten Abfälle zu entfernen. Hinweise darauf, dass die Beschuldigte sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, würden nicht im Mindesten vorliegen und seien nicht einmal behauptet worden. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur Beseitigung der Materialien schon im vorangegangenen Mandatsbescheid ausgesprochen worden.

Hinzuweisen sei darauf, dass der Tatzeitraum um einen Tag einzuschränken gewesen sei, weil der Beschwerdeführerin nach Zustellung des behördlichen Auftrages eine zweiwöchige Erfüllungsfrist zugestanden habe. Daher habe sie unter Berücksichtigung der Zustellung am 2. März 2004 bis einschließlich 16. März 2004 die Möglichkeit gehabt, die Abfälle zu entfernen. Die Übertretung sei daher erst ab 17. März 2004 gesetzt worden.

Hinsichtlich des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung der gesetzlich geschützten Interessen vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass dieses zumindest als durchschnittlich einzustufen sei, Hinweise auf ein außergewöhnlich niedriges Gefährdungsausmaß seien nicht gegeben. Ebenso seien sonstige nachteilige Folgen der Tat laut Aktenlage nicht vorhanden. Mildernd sei kein Umstand (weder Unbescholtenheit noch Geständnis), Erschwerungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Zum Verschuldensausmaß sei festzustellen, dass dieses erheblich sei (Vorsatz). Es würden keine vernünftigen Gründe dafür vorliegen, die Missachtung des behördlichen Auftrages lediglich auf Fahrlässigkeit zu stützen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei daher der nunmehr festgelegte Strafbetrag in Höhe von EUR 2.500,-- tat- und schuldangemessen, dies auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse, weshalb sich eine detaillierte Ermittlung derselben erübrige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht u.a. geltend, gemäß § 44 VStG habe die Niederschrift den Gang der mündlichen Verhandlung, die Behörde, den Zunamen, Tag und Ort der Geburt, etc., die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, den Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Datum des Bescheides sowie Datum der Verkündigung zu enthalten.

Gemäß § 44a VStG habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, die verhängte Strafe und allfällige weitere Umstände, wie unter anderem die Kosten zu enthalten.

Diesen Voraussetzungen entspreche weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das Straferkenntnis. Dies sei auch auf Seiten der belangten Behörde offensichtlich erkannt worden und es sei daher der Tatzeitraum nunmehr vom 17. März bis 5. Mai 2004 festgelegt worden. Diese Abänderung des Erstbescheides sei aber nicht berechtigt, weil es sich um einen neuen Tatvorwurf handle und keineswegs um eine Berichtigung im Sinne des § 62 AVG. Es liege jedenfalls kein Schreib- oder Rechenfehler vor und auch kein Versehen seitens der Erstbehörde. Mit dem abgeänderten Bescheid seitens der belangten Behörde sei daher ein neuer Tatvorwurf erhoben worden. Im Sinne des § 31 VStG sei damit bereits aber Verfolgungsverjährung eingetreten.

Beim verfahrensgegenständlichen Vorwurf sei weiters davon auszugehen, dass es sich - soweit berechtigt - um ein fortgesetztes Delikt handle. Nachdem in diesem Zusammenhang aber bereits ein Verfahren anhängig gewesen sei, sei die Erlassung eines neuen Straferkenntnisses über einen faktisch wesentlich identen Inhalt nicht zulässig und würde dies eine zweifache Bestrafung wegen eines bereits anhängigen Deliktes sein.

Der Tatvorwurf erfolge weiters gegenüber der Beschwerdeführerin als gewerberechtlich Verantwortliche. Dies sei ebenfalls verfehlt. Die belangte Behörde versuche daher, die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Verantwortliche darzustellen. Mit der nunmehr im Sinne des § 5 VStG bzw. § 9 VStG dargelegten Änderung sei ebenfalls ein unzulässiger neuer Tatvorwurf gegeben und sei daher auch aus dieser Sicht der Tatvorwurf betreffend die Beschwerdeführerin verjährt.

Ebenfalls würden Unklarheiten bezüglich der Mengen und der "Örtlichkeit des Vorwurfes" bestehen. Unabhängig davon, bestünden bezüglich der in den anhängigen Verfahren vorgeworfenen Mengen und Materialien diverse Widersprüche.

Ein vorläufiger Anordnungsbescheid könne für einen Tatvorwurf nach § 5 VStG nicht ausreichend sein. Bislang sei im Rahmen des Beseitigungsverfahrens nicht festgestellt worden, dass tatsächlich unzulässigerweise Materialien gelagert worden seien. Es habe das diesbezügliche Verfahren sogar ergeben, dass teilweise die Vorwürfe betreffend die Materialien unrichtig seien. Bei einem offensichtlich unrichtigen "Handlungsbescheid" im einstweiligen Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verantwortliche damit schuldhaft gehandelt habe. Im gegenständlichen Verfahren und dem angefochtenen Bescheid fehle es daher am notwendigen schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin.

§ 73 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AWG 2002 sehe lediglich vor, dass dann, wenn Abfälle nicht im Sinne des Gesetzes gesammelt würden, insbesondere eine Untersagung des rechtswidrigen Handelns durch Bescheid ausgesprochen werden könne. Eine Deckung für eine Entfernungsanordnung sei sohin dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

§ 73 Abs. 7 AWG 2002 sehe vor, dass für derartige Behandlungsaufträge bestimmte Behörden zuständig seien. Es sei daher lediglich festgelegt, dass die Erstbehörde für derartige Behandlungsaufträge verantwortlich sei. Eine Entfernungsanordnung könne sohin auch dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

§ 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 sehe lediglich die Strafbestimmungen bei Verstoß nach den §§ 71, 73, 74 und 83 AWG 2002 vor. Eine rechtliche Grundlage für eine Entfernung sei daher ebenfalls nicht gegeben und sei daher auch eine Grundlage für den gegenständlichen Strafbescheid nicht gegeben. Eine rechtskräftige Entfernung im Hinblick auf eine allfällige Gefährlichkeit könne daher ausschließlich auf Bestimmungen der Gewerbeordnung bzw. des Wasserrechtes gestützt werden und nicht auf die Bestimmungen des AWG 2002.

Das Beweisverfahren habe im Zusammenhang mit den Vorwürfen keinen ausreichenden Anhaltspunkt ergeben. Auch bei Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung könne dies nicht dazu führen, dass tatsächlich vorgelegte Beweismittel, die das Gegenteil belegen würden, und Aussagen vollständig unbeachtet blieben. Das Beweisverfahren habe nämlich ergeben, dass der Zeuge Ing. S. über die einzelnen Zeitpunkte, Beobachtungen etc. keine Angaben habe machen können. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegten Aktenvermerke und Fotobelege seien nicht geeignet, die eigene Verantwortung der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Gerade der Umstand, dass die Bescheide bezüglich der Entfernung widersprüchlich seien, werde bereits dadurch dokumentiert, dass hier offensichtlich teilweise noch Materialien aufgenommen worden seien, die durch andere Beschwerden bereits als nicht mehr existent festgestellt worden seien.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass für die Materialien nur derjenige verantwortlich sein könne, der sie auch tatsächlich gelagert und bearbeitet habe. Es könne jedenfalls nicht angehen, dass der Mieter eines Objektes auch für Ablagerungen der Vormieter oder des Grundeigentümers zur Verantwortung gezogen werde. Auch diesbezüglich sei daher davon auszugehen, dass es hier an einem notwendigen schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin mangle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Tatvorwürfe nach dem AWG 2002 nicht gedeckt seien.

Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungsbelege über Materialentsorgungen seien von der belangten Behörde dahingehend gewürdigt worden, dass damit die Tatvorwürfe nicht widerlegt seien. Soweit die Rechnungen nicht ausreichend bzw. für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar gewesen seien, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, eine ergänzende Einvernahme insbesondere der Zeugen K. sen. und jun., die die Abwicklung vorgenommen hätten, vorzunehmen. Aufgrund dieser Einvernahme hätte sich ergeben, dass mit diesen Entsorgungen auch die verfahrengegenständlichen Entsorgungen vorgenommen worden seien.

Es hätte sich weiters ergeben, dass die Materialien lediglich kurzzeitig für einen Weitertransport an Ort und Stelle gelagert gewesen seien. Tatsächlich sei nie eine Bearbeitung etc. vorgesehen gewesen. Eine transportmäßige Lagerung von Abfällen verstoße aber nicht gegen die Bestimmungen des AWG 2002. Im Übrigen seien derartige Bearbeitungsvorgänge durch die Bewilligungsgrundlagen der Beschwerdeführerin gedeckt.

Die fehlende Beweisaufnahme habe jedenfalls dazu geführt, dass seitens der belangten Behörde unzureichende Feststellungen getroffen worden seien und daher auch der Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/07/0130, verwiesen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in der Stammfassung BGBl. Nr. 102/2002 begeht derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis

7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von

1.800 EUR bedroht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, S. 825, unter E. 537 zu § 44a VStG angeführte hg. Judikatur).

Was zunächst die Berichtigung der Tatzeit anlangt, so handelt es sich dabei um eine Einschränkung des Beginns des Tatzeitraumes um einen Tag, durch die die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Von einem "anderen Sachverhalt" als im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann keine Rede sein. Es ist daher auch nicht die in der Beschwerde gerügte Verfolgungsverjährung eingetreten.

Bei einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 i. d.g.F. ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.

Entgegen den Beschwerdeausführungen steht der nunmehrigen Bestrafung der Beschwerdeführerin auch nicht die im Instanzenzug erfolgte Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 für einen anderen Zeitraum, nämlich vom 20. Dezember 2003 bis 26. Februar 2004 (siehe hiezu das vorgenannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/07/0130) entgegen. Es liegt daher keine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Es trifft auch nicht zu, dass die Bestrafung der Beschwerdeführerin als "gewerberechtlich Verantwortliche" erfolgt ist; vielmehr wurde ihr die in Rede stehende Verwaltungsübertretung "als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person" zur Last gelegt, womit der Spruch einen Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2 letzter Teilsatz AWG 2002 enthält. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit diesem Hinweis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, zumal während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass eine andere Person (z.B. ein abfallrechtlicher Geschäftsführer oder ein verantwortlicher Beauftragter) - und nicht die Beschwerdeführerin selbst - für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen wäre. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführerin - noch dazu bei einem in Bezug auf die Verantwortlichkeit unverändert gebliebenen Spruch - ein unzulässiger neuer Tatvorwurf gemacht worden wäre.

Mit den allgemeinen Hinweisen, es würden hinsichtlich der Mengen und der "Örtlichkeit des Vorwurfes" Unklarheiten bestehen und es bestünden "diverse Widersprüche" bezüglich der "vorgeworfenen Mengen und Materialien", wird nicht konkret aufgezeigt, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben sein sollte. Dass sich der Zeuge Ing. S. bei seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht mehr genau daran erinnern konnte, ob er allenfalls noch zu weiteren Zeitpunkten während des Tatzeitraumes Erhebungen betreffend das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, und auch keine konkreten Mengen bezüglich allenfalls im Jahre 2004 weggebrachter Abfälle angeben konnte, zeigt für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die belangte Behörde insbesondere auch auf die bei den Kontrollen angefertigten Fotodokumentationen und Berichte im Rahmen der Beweiswürdigung stützen konnte.

Die Beschwerde vermag im Hinblick auf den im Titelbescheid der BH vom 23. Februar 2004 erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb es sich dabei nur um einen "vorläufigen Anordnungsbescheid" handeln sollte, der für einen Tatvorwurf nach § 5 VStG nicht ausreichend sei.

Unzulässig wäre die Bestrafung der Beschwerdeführerin allerdings dann gewesen, wenn sich der Sachverhalt gegenüber jenem, der der Erlassung des Titelbescheides zugrunde lag, vor dem ihr zur Last gelegten Tatzeitraum wesentlich geändert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0085).

Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005 m.w.N.).

Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte die belangte Behörde aufgrund der Zeugenaussagen des Ing. S. (technische Gewässeraufsicht) in Verbindung mit den bei den jeweiligen Kontrollen gemachten Aufnahmen und Berichten sehr wohl feststellen, dass sich hinsichtlich der unterlassenen Erfüllung des Titelbescheides während des gesamten Tatzeitraumes nichts Wesentliches änderte. Daran vermag auch die Behauptung, dass Abfälle während des Tatzeitraumes entsorgt worden seien, nichts zu ändern, zumal vom Zeugen Ing. S. ein im Wesentlichen unveränderter Zustand dokumentiert werden konnte.

Da die belangte Behörde im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nur die Unterlassung des ihr gemäß § 73 AWG 2002 erteilten Auftrages zu prüfen hatte, kam es auch nicht darauf an, ob dieser Auftrag etwa eine "Entfernungsanordnung" enthalten durfte oder nicht. Abgesehen davon sei angemerkt, dass die Behörde nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 dem Verpflichteten "die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns;" mit Bescheid aufzutragen hat.

Es trifft auch nicht zu, dass vom Gesetz nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 "ein Verstoß gegen § 73" leg. cit. pönalisiert wird, sondern es kommt - wie bereits dargelegt - auf die unterlassene Befolgung u.a. der nach § 73 leg. cit. getroffenen Anordnungen und Aufträge an. Es war daher von der Behörde auch nicht zu prüfen, ob ein allfälliger Entfernungsauftrag allenfalls auf das WRG 1959 oder die GewO 1994 gestützt werden könnte.

Die Beschwerde entfernt sich von dem in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wenn behauptet wird, das Beweisverfahren habe "im Zusammenhang mit den Vorwürfen keinen ausreichenden Anhaltspunkt" ergeben. Viel mehr konnte von der belangten Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten werden, dass der nach § 73 AWG 2002 erteilte Auftrag eben während des gesamten Tatzeitraumes nicht erfüllt wurde. Es kann angesichts der vorgenommenen Beweiswürdigung auch keine Rede sein, dass die belangte Behörde die tatsächlich vorgelegten Beweismittel und Aussagen vollständig unbeachtet gelassen habe. Die Beschwerde vermag ferner nicht einsichtig darzulegen, weshalb die vorgelegten Aktenvermerke und Fotobelege nicht geeignet seien, die Verantwortung der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Es wird darüber hinaus nicht konkret dargetan, weshalb es wesentlich sein sollte, dass (nicht näher genannte) "Materialien" (Abfälle) in den Entfernungsauftrag aufgenommen worden seien, die nach Behauptung der Beschwerdeführerin nicht mehr existent gewesen sein sollen.

Angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 73 AWG 2002 erlassenen Auftrages, kam es schließlich auch nicht darauf an, ob allenfalls andere Personen (Vormieter, Grundeigentümer) diese Abfälle auf dem in Rede stehenden Grundstück tatsächlich gelagert und bearbeitet haben. Es kann daraus vor allem kein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, zumal sich der Beseitigungsauftrag ausschließlich an die Beschwerdeführerin richtete und diese daher verpflichtet gewesen wäre, dem Auftrag nachzukommen. Es war von der Behörde auch nicht zu prüfen, ob es sich bei den im Beseitigungsauftrag enthaltenen Abfällen - wie in der Beschwerde behauptet wird - um "Materialien" gehandelt habe, die lediglich "kurzzeitig für einen Weitertransport an Ort und Stelle" gelagert gewesen seien. Angemerkt sei, dass es sich dabei aufgrund der den Verwaltungsakten zuliegenden Fotodokumentation um nicht nur kurzfristig gelagerte und für den Weitertransport bereit gehaltene Abfälle gehandelt haben konnte.

Ferner liegt auch kein wesentlicher Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde die in der Beschwerde erwähnte ergänzende Einvernahme der Zeugen J. K. jun. und sen. zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Rechnungsbelegen über Materialentsorgung" unterließ, zumal ein solcher Beweisantrag im Zuge des Berufungsverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde und der von der belangten Behörde einvernommene Zeuge J. K. sen. lediglich allgemein aussagen konnte, dass kontaminiertes Material auf einen eigenen LKW aufgeladen und abtransportiert worden sei und er "vermute", dass es hierüber Rechnungen vom Inhaber der Deponie gebe. Unter diesen Umständen bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur ergänzenden Einvernahme der genannten Zeugen zur Frage des näheren Inhaltes der vorgelegten Rechnungen eines Deponiebetreibers.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2008

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070133.X00

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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