RS Vwgh 1988/4/11 87/15/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1988
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §11 Abs1 Satz1;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung des Wertes eines (aus zeitlich nacheinander abgebauten Schottergruben bestehenden und zu einer wirtschaftlichen Einheit - hier unbebautes Grundstück - gehörenden) Schottervorkommens darf - abgesehen von einem gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden tatsächlichen Schotterbau - ua nur auf Menge und Qualität des am Stichtag wirklich vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn die für den Schotterabbau erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt war. Die Berücksichtigung des Wertes des Schottervorkommens darf weiters nur dann auf Menge und Qualität des am Stichtag tatsächlich

vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn am Stichtag keinerlei Ungewißheiten für Vertragschließende über Menge und Qualität sowie die Abbaubarkeit des Vorkommens vorhanden sein konnten (Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten