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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Tatvorwurf, "der Beschuldigte habe bei der Talfahrt, etwa ab km 11.000, vorwiegend ca. 400 m die Fahrbahnmitte benützt und vom Südende von Tobelbad - B 70 - bis zur Kreuzung mit dem Siebweg etwa 1,5 km vorwiegend die Fahrbahnmitte und den linken Fahrstreifen benutzt", lässt das rechtlich relevante Tatbestandsmerkmal" so weit ... wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist "vermissen, sodass eine Subsumtion dieser Taten unter den Tatbestand des § 7 Abs 1 StVO nicht möglich ist und der eine nach dieser Bestimmung erfolgte bestrafungsbestätigende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist. (Hinweis auf E 9.11.1984, 84/02B/0069 und 22.11.1985, 85/18/0101)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030114.X01Im RIS seit
16.12.2005