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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Bf kommt eine unmittelbare Anwendung des § 56 VwGG deshalb nicht in Betracht, weil eine Klaglosstellung nach der in § 56 VwGG bezogenen Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. Einer sinngemäßen Anwendung des § 56 VwGG steht der klare Wortlaut des § 58 VwGG entgegen, sowie die Tatsache, dass die in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 erfolgte Einstellung nicht auf Grund der dort ausdrücklich geregelten Einstellungstatbestände, sondern wegen Wegfalls der bf Person ohne Eintrittsmöglichkeit erfolgte.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X03Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016