RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0038 E 19. Mai 1988 VwSlg 6325 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten