RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0029

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §192 Abs1;
GEG §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein nach dem GEG 1962 Zahlungspflichtiger hat keinen Anspruch auf Berichtigung von Amts wegen, weshalb er in diesem Zusammenhang durch den - eine solche Berichtigung in seiner Begründung ablehnenden - beim VwGH angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht nicht verletzt sein kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160029.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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