RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0080

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §3 Z2;

Rechtssatz

Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des § 533 ABGB maßgeblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160080.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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