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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs2;Rechtssatz
Stirbt der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Verwaltungsstrafsache und wurden die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil keine bf Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, vorhanden ist und keine Eintrittsmöglichkeit besteht (Hinweis auf B 4.12.1957, 0472/55, VwSlg 4492 A/1955).
Schlagworte
Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016