RS Vwgh 1988/5/19 88/08/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Stirbt der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Verwaltungsstrafsache und wurden die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil keine bf Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, vorhanden ist und keine Eintrittsmöglichkeit besteht (Hinweis auf B 4.12.1957, 0472/55, VwSlg 4492 A/1955).

Schlagworte

Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten