RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0156

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §32;
WFG 1984 §55;

Rechtssatz

Gem § 55 WFG 1984 hat das Land zum Wohnungsaufwand in Miet- und Genossenschaftswohnungen, deren Errichtung u.a. nach dem WFG 1968 gefördert wurde, in sinngem Anwendung der Bestimmungen des WFG 1984 Wohnbeihilfe zu gewähren. Wird daher der Bescheid, mit dem eine monatl Wohnbeihilfe gewährt wird, zutreffend auf § 32 WFG 1984 gestützt, so verletzt das Fehlen des Hinweises auf § 55 leg cit keine Rechte des Beziehers der Wohnbeihilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050156.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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