RS Vwgh 1988/6/9 88/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
BAO §96 impl;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0252 E 25. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Müßten behördliche Erledigungen von niemanden mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes iSd Art 20 Abs 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art 23 Abs 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ iSd Abs 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080066.X02

Im RIS seit

09.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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