Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5;Rechtssatz
Aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Zulagen, die an sich verwendungsbezogen gebühren, auch dann weiter zustehen, wenn eine Verwendung in diesem Dienst auf Grund eines Dienstunfalles nicht mehr möglich ist, folgt, dass das Besoldungsrecht ansonsten bei den Zulagen und in noch stärkerem Maße bei den Nebengebühren keine "Behalteregelung" bei dienstlich begründeten Beschränkungen der Dienstleistungsfähigkeit kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120089.X02Im RIS seit
28.02.2007