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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Tatbestandsmäßig für die Untersagung der Ausübung eines in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes nach § 347 Abs 1 GewO 1973 ist die Offenkundigkeit, dass eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, wobei für eine derartige Untersagung die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist. Nicht hingegen ist tatbestandsmäßiges Kriterium, dass das angemeldete Gewerbe seiner Bezeichnung nach auch anders als in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden könnte (hier: Oberflächenbearbeitung in Form eines Industriebetriebes).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040039.X01Im RIS seit
12.10.2006