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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Die rechtliche Zuordnung eines Sachverhaltes ist nur zu § 35 Abs 2 ODER § 172 Abs 6 zulässig. § 35 Abs 2 ForstG stellt eine abschließende Regelung für dort vorgesehene forstpolizeiliche Aufträge dar; in einem solchen Fall bleibt für einen Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG - diese Bestimmung ist ihrerseits nur in Verbindung mit einer anderen materiellen Vorschrift des ForstG anwendbar - kein Raum. Darüber hinaus ist der Instanzenzug verschieden geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100040.X02Im RIS seit
14.12.2006