RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0082

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102;
KFG 1967 §103;

Rechtssatz

Wie insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 102 und 103 KFG zu entnehmen ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker eines Kraftfahrzeuges und knüpft an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen. Dagegen sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug für die aus dem KFG entspringenden Rechte und Pflichten unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180082.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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