RS VwGH Erkenntnis 1988/09/21 86/01/0234

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre setzt das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem ArbVG zunächst das Vorliegen einer nach zivilrechtlichen Grundsätzen rechtsgültigen Kündigung voraus (Hinweis E 16.12.1966, 0990/60, Arb 8331; E 28.4.1965, 0543/65, Arb 8082, und Komm zum ArbVG, 627, mwN). Das Vorliegen einer zivilrechtlichen gültigen Kündigung ist vom Einigungsamt als Vorfrage zu prüfen (vgl das eben zit Arb 7724 sowie Floretta-Strasser, aaO; Hinweis E 19.2.1963, 0365/62).

Im RIS seit
11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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