RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0187

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §31 Abs1;

Rechtssatz

Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Ein Verbot ist nur dann auszusprechen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muss, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigter) keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080187.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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