RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §151 Abs2;
AlVG 1977 §26;
ASVG §106;
ASVG §361 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0365/79 B VS 22. September 1981 VwSlg 10547 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mündige Minderjährige ist fähig, selbständig ihren Karenzurlaubsgeldanspruch nach dem AlVG (als einen Anspruch auf mittelbare Erwerbseinkünfte) vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen; diese prozessuale Handlungsfähigkeit schließt auch die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ohne Einschreiten ihres gesetzlichen Vertreters ein.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080250.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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